Tarifbedingungen
OstalbMobil

Die Bedingungen zum OstalbMobilTarif gelten für die Beförderung von Personen sowie die Mitnahme von Tieren und Sachen auf allen Linien und Linienabschnitten der Gesellschafter und assoziierten Verkehrsunternehmen der OstalbMobil GmbH innerhalb des vom Ostalbkreis…

So beginnen unsere Tarifbedingungen. Auf dieser Seite finden Sie die komplette Ausführung als PDF sowie weitere damit verbundene Dokumente zum besseren verstehen und als Ergänzung.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an eine unserer Servicestellen oder die Hauptstelle.

Mobilitätsgarantie
Wann kann die Mobilitätsgarantie in Anspruch genommen werden?

Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeitkarten im Abonnement bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen.

Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten Verkehrsmitteln von Partnern von OstalbMobil um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende OstalbMobil-Verkehrsmittel zu nutzen.

Wer hat Anspruch auf die Mobilitätsgarantie?

Anspruchsberechtigt sind Inhaber einer Abo-Karte für Erwachsene sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inklusive Freifahrtberechtigung. 

Bei Fahrscheinen des Gelegenheitsverkehrs (z.B. Einzelfahrausweis) gibt es leider keine Erstattung.

In welcher Höhe werden die Kosten erstattet?

Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der in OstalbMobil kooperierenden Verkehrsunternehmen zurückgeht. Bei höherer Gewalt wie z.B. Unwetter, Bombendrohung, Streik oder Suizid, sowie angekündigten Maßnahmen, wie z.B. Straßensperrungen (die im Vorfeld rechtzeitig unter www.OstalbMobil.de bzw. der Homepage des betroffenen Kooperationsunternehmens angekündigt wurden), besteht kein Ersatzanspruch.

Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm bei Fahrscheinkauf bekannt waren.

Wie kann die Garantieleistung in Anspruch genommen werden?

Bitte reichen Sie eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsantrag für die Mobilitätsgarantie, innerhalb von 2 Wochen bei OstalbMobil oder einem OstalbMobil-Verkehrsunternehmen ein (Ausschlussfrist).

Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf ist leider nicht möglich.

Fahrgastrechte

Ihre Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km

Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr 20 legt Mindestrechte für Fahrgäste fest, die innerhalb der Europäischen Union mit dem Bus reisen.

Sie dürfen aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen nicht diskriminiert werden. Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen Sie nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass Sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.

Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben Sie bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer verursacht wurde.

Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt. Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Als Fahrgast mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden Ihnen diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist.

Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Beförderer einreichen. Dann haben Sie einen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich

  • erneut an den Beförderer wenden,
  • an die Schlichtungsstelle [wenn Sie Mitglied einer Schlichtungsstelle sind, ist   hier die Anschrift dieser Schlichtungsstelle einzusetzen] oder
  • an die Nationale Durchsetzungsstelle für Kraftomnibusverkehre:

Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße6, 53175 Bonn, Tel +49 228 30795-400, Fax: +49 228 30795-499, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de, https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrgastrechte/fahrgastrechte_node.html

Hier der vollständige Verordnungstext, den Sie auch beim Busfahrer einsehen können.

20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Februar 2011, Nr. L 55, Seite 1 ff.)

Ihre Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

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